Satzung des Vereins
„Elbufer Förderverein Schönebeck“
(Neufassung beschlossen am 10. 03. 2016)
§ 1
Name/Sitz/Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Elbufer Förderverein Schönebeck“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name: „Elbufer
Förderverein Schönebeck e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Schönebeck/Elbe.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck/Aufgaben/Gemeinnützigkeit
- Der Elbufer Förderverein Schönebeck verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51-68 AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst, Kultur, Sport,
des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes im Elbuferbereich der Stadt
Schönebeck.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung von:
- Kultur- und Sportveranstaltungen mit öffentlichkeitswirksamen Charakter
- wissenschaftlichen Veranstaltungen
- Pflege der Kunst
- Pflege von Kunstsammlungen
- Pflege der Kultur
- Pflege des Heimatgedankens und heimatkundlicher Forschungen
- Pflege des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Erwerb der Mitgliedschat
- Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person, die das
18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.
- Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst gefasst werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Betroffenen mitgeteilt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins in grober Weise schuldhaft verletzt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3teln der Stimmen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge/finanzielle Mittel des Vereins
- Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu zahlen. Ferner werden jährliche Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern erhoben.
- Die Höhe der unter Ziffer 1 genannten Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Fälligkeit und Zahlungsweise werden vom Vorstand festgesetzt.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Der Vorstand legt jährlich über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins einen Kassenbericht der Mitgliederversammlung vor. Dieser wird von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein.
§ 6
Rechter und Pflichten der Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
- Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die Mitgliedsbeiträge sind regelmäßig zu entrichten.
- Jeder Wechsel des Wohnorts und Veränderungen der Anschrift ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Pressewart.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
- Vor Ablauf der Amtszeit ist die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes nur aus wichtigem Grund zulässig.
§ 9
Zuständigkeiten des Vorstandes; Beschlussfassung
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Satzung bestimmt, dass die Mitgliederversammlung zuständig ist.
- In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Beschlussfassungen über Gegenstände mit einem Geschäftswert über 5.000,00 EUR müssen im Einzelfall als per anno durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden – oder im Verhinderungsfall – vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen, es sei denn, ein Vorstandsmitglied verlangt eine mündliche Beschlussfassung.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Wirtschaftsjahr
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstands
c) Wahl und Abberufung des Vorstands
d) Wahl zweier Kassenführer
e) Beschlussfassung in den §§ 4 Ziff. 4, 5 Ziff. 2, 9 Ziff. 2 und 10 Ziff. 4 genannten Fällen
f) Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr – die erste Mitgliederversammlung im ersten Quartal – statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder, wobei eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die Adresse abgesandt wurde, die dem Vorsitzenden zuletzt von dem Vereinsmitglied angegeben wurde.
- Die Tagesordnung ist in der Einladung bekanntzugeben. Auf Antrag einzelner Mitglieder und darüber zu fassendem Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung noch in der Mitgliederversammlung durch weitere Tagesordnungspunkte ergänzt werden, dies gilt nicht für Gegenstände, die eine Satzungsänderung erfordern oder für die Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder 1/4tel der Mitglieder des Vereins dies verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Sind alle Mitglieder verhindert, wird der Versammlungsleiter durch Beschluss in der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11
Beschlussfassung des Vorstands und der Mitgliederversammlung/Niederschrift
- Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden durch Abstimmung gefasst, dabei entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht für bestimmte Gegenstände nach dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Bei Beschlussfassungen des Vorstands entscheidet im Falle von Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung, der Zahl der erschienenen Mitglieder sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift (Protokoll) festzuhalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
- Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Schönebeck zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst und Kultur verwendet werden muss.
Gleiches gilt, wenn der Verein aus sonstigen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen die Förderung der Kultur und Kunst betreibenden Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
Die Satzung wurde am 27.09.1995 errichtet.
Schönebeck, den 27.09.1995